Definitionen: Berufhaftpflicht für Ärzte - Versicherungen für Ärzte

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Definitionen: Berufhaftpflicht für Ärzte

Infos

Rund um das Thema "Arzthaftpflicht"

  • Nachhaftung
  • Ärztliches Restrisiko
  • OP-Asistenten
  • Praxisassistenten, nichtärztliche
  • Hoheitliche Tätigkeit
  • Rückholdienste
  • Schiffsarzttätigkeit
  • Strafrechtsschutz, erweitert
Ambulantes Operieren
Definition „operative Eingriffe / ambulantes Operieren“
 
Operative Eingriffe sind diagnostische und/oder therapeutische Maßnahmen, die sowohl durch konventionelle schnittchirurgische Verfahren als auch mittels minimal-invasiver Techniken ausgeführt werden. Bei der minimal-invasiven Chirurgie (MIC) wird mittels ärztlichen Instrumentariums (z. B. Endoskop, Katheter,  Laser) in den Körper des Menschen  eingedrungen sowie in die körperliche Substanz eingegriffen. Dies geschieht  sowohl unter Ausnutzung der natürlichen Körperöffnungen als auch durch künstlich geschaffene Zugänge.  Der Eingriff kann zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken erfolgen.
 
 
Unter den Begriff ambulantes Operieren fallen operative  Eingriffe, bei denen  die Patienten  sowohl die Nacht vor als auch die Nacht nach der Operation  außerhalb des Krankenhauses, der Klinik oder der Praxis verbringen,  in welcher der Eingriff vorgenommen wurde.
 
 
Folgende Tätigkeiten gelten nicht als operative Eingriffe, sondern als konservative Behandlung:

das Abnehmen von Blut zu Untersuchungszwecken
das Legen von Blasenkathetern über die Harnwege
das Legen von peripheren  Venenkathetern und die Verabreichung  von Infusionen
Warzenentfernung
Entfernen von Fuß- und Fingernägeln
Wundversorgung
Abszessbehandlung
Abstriche (Entnahme  von Untersuchungsmaterial von Haut- und Schleimhautoberflächen zur Diagnostik)
Entfernung  von Muttermalen und oberflächlichen  Geschwulsten / kleinen Tumoren direkt unter der Haut
das Setzen von Injektionen als Therapie
 [subkutan  (s.c.), intrakutan (i.c.), intramuskulär  (i.m.), intravenös (i.v.), intraarteriell (i.a.)]

Zu bestimmten Fachgebieten (beispielsweise Gynäkologie, Innere Medizin, Chirurgie/Orthopädie und Unfallchirurgie, Hals-Nasen- Ohren-Heilkunde) gibt es Ergänzungen - detaillierte Beschreibungen - siehe jeweiliges Fachgebiet.
 
Bei bestimmten Fachgebieten, die originär operativ tätig sind (beispielsweise Augenheilkunde, Dermatologie, Urologie), wird ausschließlich die Tarifierung „ambulant“ angeboten, diese schließt eine operative Tätigkeit mit ein.
Dienstliche Tätigkeit
Definition „Dienstliche Tätigkeit“

 
Die Versicherung der dienstlichen Tätigkeit erstreckt sich auf die gesetzliche  Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der ärztlichen Tätigkeit als angestellter oder beamteter Arzt in einer Krankenanstalt, in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), bei einem Arzt in freier Praxis oder bei Behörden.  Mitversichert gilt im Rahmen der dienstlichen Deckung auch eine Dozenten-, Lehr- und Referententätigkeit (Ansprüche, die auf fehlerhaften Unterlagen  sowie falscher Übermittlung  von Lehrinhalten basieren,  sind jedoch ausgeschlossen), die Tätigkeit als Durchgangsarzt (D-Arzt) oder Heilbehandlungsarzt (H-Arzt) sowie als Assistenzarzt, der sich in der Ausbildung zum Facharzt befindet.  Für Assistenzärzte,  die sich in Ausbildung zum Facharzt befinden,  besteht im Namen der Deckung der dienstlichen Tätigkeit auch Versicherungsschutz für eine geburtshelfende Tätigkeit. Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr und Durchsetzung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs  gegenüber dem Arbeitgeber sowie die Befriedigung von Ansprüchen (Regress) des Arbeitgebers.
Durchgangsarzt
Durchgangsarzt  (D-Arzt und H-Arzt)
 
Das Durchgangsarztverfahren (kurz D-Arzt-Verfahren) regelt die Behandlung  und Abrechnung  eines Arbeitsunfalls in Deutschland. Es kommt also nur in den Fällen zur Anwendung, in denen  eine gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Behandlung  übernimmt.
 
Ein Durchgangsarzt ist ein Facharzt, der von den Berufsgenossenschaften eine besondere Zulassung erhalten  hat. Der D-Arzt soll als Quasi-Vertreter der Unfallversicherung das gesamte Heilverfahren steuern, er ist also von der Erstversorgung über die Rehabilitation bis hin zur Festlegung von Entschädigungsleistungen koordinierend tätig. In Deutschland  gibt es ca. 3.500  zugelassene Durchgangsärzte. Teilweise wird der Arzt hierbei hoheitlich tätig (Entscheidung,  ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht); hierfür haftet  die Berufsgenossenschaft.  Die Deckung über den Berufshaftpflichtvertrag umfasst ausschließlich Ansprüche privatrechtlichen  Inhalts.
 
Die Mitversicherung der D-Arzttätigkeit ist automatisch ohne besonderen Einschluss oder Nennung  im Vertrag gegeben.
 
Der H-Arzt darf in den Fällen behandeln, in denen  ein nicht zugelassener Arzt den Patienten an den D-Arzt überweisen muss. (Arbeits- unfähigkeit  mehr als 1 Tag, Behandlungsdauer länger als 1 Woche). Der H-Arzt ist nicht mit der Steuerung der Heilbehandlung beauftragt,  sondern  nimmt nur passiv daran  teil. Er darf nur die Patienten  behandeln, die seine Praxis aufsuchen. Der H-Arzt muss unfallmedizinische  Kenntnisse nachweisen können. Die Zulassung ist für Ärzte gedacht, die nicht die strengen Anforderungen der D-Ärzte erfüllen, aber viele Patienten  mit Arbeitsunfällen behandeln.
 
Die H-Arzttätigkeit ist bei allen niedergelassenen Ärzten, die diese Voraussetzungen erfüllen, mitversichert.
Honorarärzte
Honorarärztliche Tätigkeit

Honorarärzte sind Ärzte, die ohne vertragsärztliche Zulassung oder eigene Praxis gegen ein vereinbartes Honorar (z. B. Stundensatz) in der stationären und/oder ambulanten Versorgung tätig sind. Honorarärzte können in Kliniken, Praxen, MVZ, Institutionen, bei Rettungsdienstorganisationen u. v. m., meist zeitlich begrenzt, für einen Auftraggeber ärztlich tätig sein.

Die Ausübung einer honorarärztlichen Tätigkeit ist auch neben einem bestehenden (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis möglich. Dabei wird der Honorararzt nicht Vertragspartner des Patienten, der Behandlungsvertrag wird mit dem Auftraggeber geschlossen, dem auch die vertragliche Haftung obliegt.

Die Beitragsberechnung wird von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich gehandhabt:

Alte Leipziger:  

Beitrag unabhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses

Generali:  

Beitrag abhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses [auf Anfrage]

HDI:

  • bis 30 Tage im Jahr:  25% des Jahresbeitrag
  • bis 60 Tage im Jahr:  35% des Jahresbeitrag
  • bis 120 Tage im Jahr:  60% des Jahresbeitrag
  • über 120 Tage im Jahr:  100% des Jahresbeitrag

Konservative Eingriffe
Als konservative Eingriffe gelten:

- Blutabnahmen
- Setzen von Spritzen als Therapie
- Setzen von Blasenkathetern
- Warzenentfernung
- Entfernen von Fuß- u. Fingernägel
- Wundversorgung
- Abszessbehandlung
- Abstriche
- Entfernen von Muttermalen und oberflächlichen Geschwulste
- Entfernen kleiner Tumore direkt unter der Haut
Nicht versicherbar
Generell über diese Tarife nicht versicherbar sind:

  • Brustkorrekturen
  • Liposuktionsbehandlungen
  • Bauchdeckenplastik
  • Gesäß- u. Reithosenplastik
  • Perative Komplett-Face-Liftings

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