Berufshaftpflicht für Assistenzärzte - Versicherungen für Ärzte

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Berufshaftpflicht für Assistenzärzte

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Versicherungsumfang „Dienstliche Tätigkeit“ für Assistenzärzte

Die Versicherung der dienstlichen Tätigkeit erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der ärztlichen Tätigkeit als angestellter oder beamteter Arzt in einer Krankenanstalt, in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), bei einem Arzt in freier Praxis oder bei Behörden.

Mitversichert gilt im Rahmen der dienstlichen Deckung auch eine Dozenten-, Lehr- und Referententätigkeit (Ansprüche, die auf fehlerhaften Unterlagen sowie falscher Übermittlung von Lehrinhalten basieren, sind jedoch ausgeschlossen), die Tätigkeit als Durchgangsarzt (D-Arzt) oder Heilbehandlungsarzt (H-Arzt) sowie als Assistenzarzt, der sich in der Ausbildung zum Facharzt befindet.

Für Assistenzärzte, die sich in Ausbildung zum Facharzt befinden, besteht im Namen der Deckung der dienstlichen Tätigkeit auch Versicherungsschutz für eine geburtshelfende Tätigkeit. Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr und Durchsetzung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber sowie die Befriedigung von Ansprüchen (Regress) des Arbeitgebers.

Zusätzlich zu der dienstlichen Deckung besteht Versicherungsschutz für die gelegentlich außerdienstliche Tätigkeit gemäß unten stehendem Umfang, jedoch ergänzt um die Mitversicherung von gelegentlichen Praxisvertretungen (bis max. 30 Tage im Jahr).

Versichert sind (HDI):

•  Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen
•  Behandlungen in Notfällen
•  Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis
•  gelegentliche Betreuung von Koronarsportgruppen
•  gelegentliche Blutentnahmen
•  gelegentliche Psychotherapien
•  gelegentliche Impfungen inkl. medizinischer Reiseberatungen
•  gelegentliche Behandlung mit Akupunktur oder traditionell chinesischer Medizin (TCM)
•  gelegentliche medizinische Gutachtertätigkeiten
•  gelegentliche kassenärztliche Bereitschaftsdienste,  Not- und Sonntagsdienste
•  gelegentliche Notarztdienste – keine Dienste in der Notfallambulanz in Krankenhäusern
•  gelegentliche Begleitungen von Intensivpatienten innerhalb Deutschlands
•  gelegentliche Einsätze bei Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen
•  gelegentliche Schiffarzttätigkeit (nur konservative Behandlungen)
•  gelegentliche Rückholdienste (bis zu 50 Begleitungen im Jahr) aus dem In- und Ausland

jeweils bis zu 50 Tage / Dienste im Jahr
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Wir reichen den Antrag beim Versicherer Ihrer Wahl ein.
Den Versicherungsschein erhalten Sie innerhalb von etwa einer Woche per Post.
Es gilt das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen.

Wir bestätigen Ihnen den Erhalt Ihres Antrags schriftlich per E-Mail. Ab Eingang des Antrags beim Versicherer besteht bis zur Zustellung des Versicherungsscheins bereits ein vorläufiger Versicherungsschutz.

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